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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bau- und Instandsetzungsverträge, Reparatur- und Wartungsarbeiten mit der Wegener GmbH, Mühlstraße 1-3, 04416 Markkleeberg
I. Allgemeines
- Sämtliche - auch die zukünftigen Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratung, Vorschläge und sonstige Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern sie nicht mit Zustimmung des Auftragnehmers (AN genannt) abgeändert oder ausgeschlossen werden. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG genannt) wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch nicht dann anerkannt, wenn ihnen nicht nochmals nach Eingang beim AN widersprochen wird. Beschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Versicherungen der Mitarbeiter des AN werden erst durch schriftliche Bestätigung des AN für diesen bindend.
II. Angebote, Aufträge
- Angebote sind für den AN nur 30 Kalendertage bindend.
- Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfen von Berechnungen und Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des AN weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an den AN zurückzugeben.
- Behördliche und sonstige Genehmigungen einschließlich der dazu notwendigen Unterlagen sind vom AG zu beschaffen und dem AN rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
III. Kostenvoranschläge
- Sofern der AG einen Kostenvoranschlag wünscht, übernimmt er bei Nichtausführung des Auftrages die dafür anfallenden Kosten.
- Der Kostenvoranschlag des AN bezieht sich bei Reparaturen auf den nach einer ersten Leckortung vorgefundenen Zustand. Wird durch den AG der Leistungsumfang nur auf die Überprüfung eingeschränkt, werden auch die dabei anfallenden Kosten berechnet. In diesem Fall braucht das Gerät bzw. die Anlage auch nicht mehr in den Ursprungszustand versetzt werden. Der Kostenvoranschlag stellt lediglich eine unverbindliche Berechnung der voraussichtlichen Kosten dar.
IV. Bestimmung des Auftrages
- 1. Die Durchführung nicht vereinbarter Arbeiten bedarf der vorherigen Zustimmung des AG, es sei denn, der AG ist kurzfristig nicht erreichbar, die Arbeiten sind zur Mängelbeseitigung und/oder zur Herstellung der Betriebssicherheit unbedingt notwendig und erforderlich und der Auftragspreis erhöht sich hierdurch bei Aufträgen bis 500,00 EUR um nicht mehr als 25 % und bei Aufträgen über 500,00 EUR um nicht mehr als 20 %.
- 2. Bei Überschreitung der unter Ziffer 1 genannten Auftragspreise ist der AN bis zum Vorliegen der schriftlichen Bestätigung des AG oder eines von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreters zur Unterbrechung der Reparaturdurchführung berechtigt.
V. Preise, Kosten und Termine
- Der AN ist berechtigt, bei Erhöhung der der Kalkulation zugrunde liegenden Kosten zwischen Vertragsschluss und Ausführung die bestätigten Preise entsprechend zu berichtigen.
- Der Aufwand des Auftragnehmers für die Fehlersuche, insbesondere die Leckortung wird mit einem Betrag von derzeit 30,00 EUR / Stunde zzgl. gesetzlich gültiger Mehrwertsteuer seitens des AG vergütet.
- Die AZ wird pro Stunde in 6 Arbeitseinheiten eingeteilt (Arbeitseinheit auch AE genannt). 1 AE entspricht 10 Minuten, d.h. es wird im 10-Minuten-Takt abgerechnet: 1 AE entspricht derzeit EUR 5,00. Zum Beispiel 1- bis 10 Minuten Arbeitszeit (AZ) entspricht einer AE, 11 bis 20 Minuten Arbeitszeit das sind 2 AE, und 21 bis 30 Minuten sind 3 AE usw.
- Die Anfahrtskosten sind nach Entfernungszonen gestaffelt. Sie beinhalten die Wegezeitkosten und die Kraftfahrzeugkosten. Die effektiven Anfahrtkosten sind von sehr unterschiedlichen Entfernungen in der Auftragsfolge abhängig, sie unterliegen daher großen Schwankungen. Um Benachteiligungen einzelner Kunden zu vermeiden, wird eine Pauschalierung der Anfahrtskosten nach ermäßigten Fahrzeugpauschalen (FZP) vorgenommen, und zwar gültig nur für die Kunden, die für das Objekt der Reparatur bzw. Störungsbeseitigung mit dem AN einen Wartungs- und Notdienstvertrag geschlossen haben.
- Für vom AG gewünschte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden auf die Arbeits- und Fahrzeit Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge von 25 % bis 100 % berechnet, aber nicht auf die Materialkosten. Dies gilt nicht, sofern der oder die AG mit dem AN für das Objekt der Reparatur einen Wartungs- oder Notdienstvertrag geschlossen haben.
- Für Wartungsverträge gelten die vereinbarten Wartungspauschalen. Eine jährliche Anpassung der Pauschalen an den Preisanstieg/Preisindex bleibt vorbehalten.
- Die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten erfolgt bei stationär betriebenen Großgeräten am Ort der Aufstellung, sofern nicht die vorherige Überprüfung ergeben hat, dass eine sachgemäße Instandsetzung nur in der Werkstatt des AN vorgenommen werden kann.
- Dem AG genannte Besuchstermine sind, auch wenn eine Uhrzeit genannt sein sollte, geplante Termine und daher unverbindlich in Aussicht gestellt. Das ergibt sich aus den Besonderheiten des Außenreparatur-Geschäftes, der Notwendigkeit von Dringlichkeiten der Arbeiten sowie den Schwierigkeiten der Vorausberechnung von Reparaturzeiten und den Risiken der heutigen Verkehrsdichte.
VI. Gewährleistung und Haftung
- Für Instandsetzungs- und Überprüfungsarbeiten, die berechnet werden sowie für einen berechneten Austausch anstelle einer Instandsetzung leistet der AN Gewähr in der Weise, dass er Mängel durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung innerhalb der gesetzlichen Frist von 24 Monaten unentgeltlich behebt. Wurden Arbeiten an gewerblich genutzten Geräten durchgeführt, gilt eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten als vereinbart.
- Jegliche Gewährleistungsansprüche gegen den AN entfallen, wenn die ihnen zugrunde liegenden Beanstandungen nicht innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware, bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsfrist unter Beifügung von Belegen angezeigt werden. Keine Fehler seitens des AN sind insbesondere Schäden durch unsachgemäße Bedienung, erschleiß, Mängel, die bereits beim Kauf bzw. Einbau bzw. vor einer Wartung bekannt gewesen waren und im Eigenverschulden des AG liegen. Beseitigt der AG Mängel selber oder durch Dritte ohne den AN vorher Gelegenheit zur Mängelbesichtigung zu geben, so verliert er jeden Gewährleistungsanspruch und damit auch die Möglichkeit zum Kostenersatz. Der Rechtsanspruch auf Bezahlung der bereits erbrachten Leistungen bleibt im vollen Umfang bestehen.
- Die Frist für die Verjährung von möglichen Mängelansprüchen aus einem Wartungsvertrag beträgt ein Jahr. Der Vertrag umfasst nicht Störungen oder Schäden am Gerät, die durch folgende Ursachen entstanden sind: Nichteinhaltung der Installationsleitung, verschmutzte Öltanks bzw. nicht gesetztes Öl in Öltanks kurz nach Auffüllung, falsch eingestellte bzw. verstellte Gasmenge, Gasmangel oder dauernder Unterdruck in der Gasleitung, Stromunterbrechungen, defekte Sicherungen oder Zuleitungen, falsch eingestellte Thermostatventile oder Schaltuhren, Druck- und Heizungsregler, Außentemperatursteuerungen, fehlerhafte Bedienung oder unsachgemäße Eingriffe.
- Für die von uns gelieferten Artikel leisten wir Gewähr, wie wir sie von unseren Vorlieferanten erhalten, und zwar für alle Schäden an Material oder Herstellungsfehlern.
- Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung (Mängelbeseitigung oder Neuherstellung) besteht lediglich Anspruch auf Minderung (subsidiäres Gewährleistungsrecht), insbesondere dann, wenn der Hersteller Anlagenteile nicht mehr liefert bzw. herstellt.
- Eine Mängelhaftung wegen Verschleißes ist ausgeschlossen. Die Verjährung für Ansprüche wegen Mängeln an Teilen, welche von der Nacherfüllung nicht betroffen sind, wird durch die Nacherfüllung nicht berührt.
- Vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche des Kunden, die nicht Leben u. Körper/Gesundheit betreffen, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches Handeln verursacht wurde oder eine wesentliche Dienstleistungspflicht (Kardinalpflichten) zumindest fahrlässig verletzt wurde. Kardinalpflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
VII. Allgemeine Haftungsbegrenzung
- Die Haftung des AN richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, auch Zahlungsansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ebenso Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des AG sind ausgeschlossen, es sei denn, der AN haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend.
- Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Nebenpflichtverletzungen wird auf 2 Jahre verkürzt.
- Beiderseitige Forderungen der Vertragspartner können nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand
- Erfüllungsort ist Markkleeberg.
- Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 der Zivilprozessordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien Borna bzw. Leipzig.
IX. Teilunwirksamkeit
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen voll wirksam. Die Parteien sind sich bereits jetzt einig, dass die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, beiden Vertragsparteien zumutbare Regelung ersetzt wird, die dem der unwirksamen Regelung angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt
Stand 01.08.2012